Klaudia Kottek, früher Gemeindepädagogin in Kiel- Elmschenhagen,Kiel-Wellsee und Kiel-Kroog
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Kirchengesetz
über die Ordnung des Dienstes der
Gemeindepädagogin und des Gemeindepädagogen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Gemeindepädagoginnengesetz)
Vom 30. Oktober 1993

 § 1

 (1) Der Dienst der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogin gründet sich in der Botschaft von Jesus Christus. Er besteht insbesondere darin, das Evangelium zu verkündigen, die Gemeinde zu unterweisen und zu sammeln, Einzelnen und Gruppen in sozialer und seelischer Not beizustehen. Die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge übt diesen Dienst nach Artikel 21 der Verfassung aus. Damit dienen sie der Einheit der Kirche.

 (2) Du Dienst wird mit der Einsegnung übertragen. Die Einsegnung wird von dem zuständigen Bischof oder der zuständigen Bischöfin vollzogen. sofern sie nicht schon in der Ausbildungsstätte erfolgt ist.  Der Bischof oder die Bischöfin kann einen Pastor oder eine Pastorin mit der Einsegnung beauftragen Die Einsegnung erfolgt nach der Agende. Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgehändigt.

 (3) Die Gemeindepädagogin und der Gemeindepädagoge führen ihr Leben so, daß die Glaubwürdigkeit des ihnen übertragenen Dienstes der Kirche nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

 § 2

 (1) Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen  hat und eingesegnet worden ist.

 (2) Die theologisch-pädagogische Ausbildung umfaßt die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens dreijährigen  theoretischen und mindestens einjährigen praktischen theologisch-pädagogischen Ausbildung.

 (3) Die theologisch-pädagogische Ausbildung ist an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren. Die Anerkennung liegt vor, wenn die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt, an der Festlegung der Studienziele und der Gestaltung der Studienpläne mitwirkt und in den Prüfungskommissionen beteiligt ist.

 (4) Die theologisch-pädagogische Ausbildung kann auch  praxisbegleitend am Diakonisch-Theologischen Ausbil­dungszentrum in Rickling nach der in der Nordelbischen Ev.-Luth.Kirche gültigen Ordnung erfolgen. Die Kirchenleitung wird ermächtigt Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungs- und Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.

 (5) Der Ausbildungsabschluß bedarf der Bestätigung durch das Nordelbische Kirchenamt.

 (6) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in den ersten drei Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung.

 § 3

 (1) Der Aufgabenbereich der Gemeindepädagogin Oder des Gemeindepädagogin wird durch eine Dienstanweisung festlegt, die Vom Anstellungsträger nach Anhören der Betroffenen und in Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für die Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen erstellt wird.

 (2) Im Rahmen der Dienstanweisung wird der Dienst selbständig wahrgenommen

 (3) Die Gemeindepädagogin oder der Gemeindepädagoge wird in einem Gottesdienst in ihren oder seinen Dienst eingeführt.

 § 4

 (1) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,  die im Bereich der Nordelbischen Ev,-Luth. Kirche tätig sind, gehören der „Arbeitsgemeinschaft der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen der Nordelbischen Kirche“ an. Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere die Aufgabe,  die Zusammenarbeit zu fördern.

 (2) Die Arbeitsgemeinschaft wählt einen Ausschuß  Der Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

Ø      Die Beratung der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes,

Ø      die Vertretung der besonderen Anliegen der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gegenüber kirchlichen Gremien und Dienststellen,

Ø      die Anregung von Fortbildungsmaßnahmen,

Ø      die Mitwirkung in der praxisbegleitenden Ausbildung im Diakonisch-Theologischen Ausbildungszentrum in Rickling und

Ø      die Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung.

 (3) Dem Ausschuß gehören sechs Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft an, die auf der Jahrestagung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, sowie die oder der Beauftragte.

 (4) Die Kirchenleitung beruft auf Vorschlag des Ausschusses die Beauftragte oder den Beauftragten für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Sie oder er hat die Aufgabe, die im Dienst der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise und der Kirchenkreisverbände, der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, sowie der Dienste und Werke tätigen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in allen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.

 § 5

 Wer bis zum Inkrafttreten  dieses Kirchengesetzes als Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer anerkannt war, wird als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge im Sinne dieses Kirchengesetzes anerkannt.

 § 6

 (1)  Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der Gemeindehelferin und des Gemeindehelfers in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Gemeindehelferinnengesetz) vom 30.November 1980 (GVOBl.1981,S.2) außer Kraft.

 

 Das vorstehende, von der Synode am 30. Oktober 1993 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.

 

Kiel, den 9. November 1993

Die Kirchenleitung

Karl Ludwig Kohlwage

Bischof und Vorsitzender

Az.: 30200- EI
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